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Satzung

Astronomiemuseum e.V.

§ 1. Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Astronomiemuseum“. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt sein Name den Zusatz e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Sonneberg

§ 2. Zweck

Der Zweck des Vereins ist es,

  1. im Rahmen des Astronomiemuseums der Sternwarte Sonneberg naturwissenschaftliche, technische und historische Erkenntnisse zu popularisieren, insbesondere astronomisches Wissen und Ergebnisse der astronomischen Forschung,
  2. zum Erhalt der Sternwarte Sonneberg als wissenschaftliche Einrichtung mit ihren Archiven und Instrumenten beizutragen,
  3. das Astronomiemuseum als kulturelle, künstlerische und touristisch attraktive Einrichtung fortzuführen.

§ 3. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein kann im steuerrechtlich zulässigen Rahmen Rücklagen bilden.
  5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf Rückerstattung von Einlagen oder Spenden.

§ 4. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5. Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  2. Über die beantragte Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  3. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung,
    2. durch Austritt mit einer schriftlichen an ein Vorstandsmitglied gerichteten Austrittserklärung zum Schluss eines Kalenderjahres,
    3. durch Ausschluss
    4. durch Streichung aus der Mitgliederliste.
  5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen, und die Begründung ist dem Mitglied zuzustellen.
  6. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Begründung schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  7. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand und kann erfolgen, wenn das Mitglied den jährlichen Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht entrichtet.
  8. Personen, die sich in hervorragendem Maße um den Verein bzw. seine Ziele verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6. Organe der Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7. Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Mitglied des Vorstands je allein vertreten.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist jeweils beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstands im Amt.
  5. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen können in Form von Telefon- oder Internetkonferenzen durchgeführt werden.
  6. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen berufen.

§ 8. Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche schriftliche oder elektronische (E-Mail) Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dies wenigstens 10 Mitglieder oder 40 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstandes,
    2. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
    4. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
    5. Anhörung eines Mitgliedes zu dessen Ausschluss durch den Vorstand und Beschlussfassung.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzendenden Ausschlag.
  4. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
  5. Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9. Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Februar für das laufende Jahr fällig. Die Mitgliederversammlung kann den Beitrag für Schüler, Studenten, Rentner, Arbeitslose und im Ausland wohnende natürliche Personen ermäßigen oder erlassen.

§ 10 Geschäftsordnung

Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung erlassen, mit der die Modalitäten der Verwaltung des Vereins festgelegt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Zweckverband Sternwarte Sonneberg zu.
  2. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden, insbesondere für den Erhalt der Sternwarte und des Inventars nach § 2.
  3. Soweit nicht die Mitgliederversammlung anders beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Sonneberg, den 10.08.2016